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Specht Rechtsanwalt GmbH sponsert das Austrian Economic Forum in Moskau

Am 13.12.2011 fand im Moskauer Kultrestaurant Petrovitsh das Treffen des Austrian Economic Forum statt. Specht Rechtsanwalt GmbH übernimmt das Sponsoring dieser Veranstaltung, wo zahlreiche Vertreter österreichischer Unternehmen zusammenkamen.

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Wichtige Information für alle Geschäftsführer: Jahresabschlüsse fristgerecht einreichen!

12.01.2012 | Mag. Roman Tobeiner

Die Behördenpraxis zeigt, dass die fristgerechte Offenlegung der Jahresabschlüsse streng überwacht wird. Bei Missachtung der Offenlegungspflichten drohen empfindliche Zwangsstrafen!

Gesetzliche Vertreter von Kapitalgesellschaften (Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder) sind verpflichtet, Jahresabschlüsse spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen. Erstreckungen dieser Frist sind nicht vorgesehen.

Das Budgetbegleitgesetz 2011 (in Kraft seit 1. Jänner 2011) brachte eine drastische Verschärfung der Regelungen bei Missachtung der Offenlegungspflichten mit sich. Bei Verletzung der Offenlegungspflichten drohen empfindliche Zwangsstrafen von 700 Euro bis zu 3.600 Euro. Die Zwangsstrafen können sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen die Geschäftsführer verhängt werden.

In Fällen, in denen die fristgerechte Offenlegung durch ein „unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis“ unterbleibt, kann von der Verhängung einer Zwangsstrafe abgesehen werden. Ob ein Ereignis unvorhergesehen oder unabwendbar ist, kann immer nur im Einzelfall beurteilt werden. Eine Betriebsprüfung oder offene Rechtsfragen sind nach höchstgerichtlicher Judikatur jedenfalls kein „Freibrief“ für die verspätete Einreichung des Jahresabschlusses.

Die Zwangsstrafe kann auch wiederholt festgesetzt werden, sofern die Offenlegung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Offenlegungsfrist erfolgt. Die nachträgliche Vorlage des Jahresabschlusses bewirkt keine Einstellung des Zwangsstrafverfahrens, sondern hindert allenfalls die Verhängung einer weiteren Strafe.

Gegen Zwangsstrafverfügungen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Einspruch erhoben werden. Specht Rechtsanwalt GmbH informiert Sie gerne über die Erfolgsaussichten allfälliger Einspruchsgründe.

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